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§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), Rechnungen über Kleinbeträge ab 01.01.2007 |
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Durch Artikel 9 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wird für Rechnungen über Kleinbeträge die i. S. d. § 33 UStDV maßgebliche Grenze auf 150 EUR angehoben. Die Änderung ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
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§ 37 b EStG, pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen ab 01.01.2007 |
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Hier hat es zwei wesentliche Änderungen gegeben: a) Der Steuersatz wurde von 45 % auf 30 % gesenkt. b) Der Freibetrag von 10.000 EUR wurde in eine Freigrenze geändert, wenn es sich um eine einzelne Sachzuwendung handelt. Werden mehrere Sachzuwendungen gewährt, gilt insgesamt ein Freibetrag von 10.000 EUR je Person und Jahr. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist nach wie vor ungeklärt.
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Entfernungspauschale ab 01.01.2007, Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte |
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Hierzu gibt es ein BMF-Schreiben, das Zweifelsfragen klärt (unter www.bundesfinanzministerium.de). Hier ein paar wesentliche Punkte: a) Öffentliche Verkehrsmittel (außer Flüge): Eine pauschal besteuerte Erstattung nach Beleg entfällt ab 2007 vollständig. Nur die Entfernungspauschale (ab dem 21. km) kann erstattet und pauschal besteuert werden. b) Flüge: Hier kann der Beleg unverändert pauschal besteuert werden.
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Sachbezugswerte ab 01.01.2007 |
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Die Sachbezugswerte betragen im In- und Ausland 1,50 EUR für Frühstück, 2,67 Euro für Mittag- und Abendessen.
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Geldwerter Vorteil bei Incentive-Reisen |
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Vor dem Bundesfinanzhof wurde die Frage geklärt, inwieweit bei einer Incentive-Reise ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer entsteht, der von ihm zu versteuern ist. Zugrunde lag die Klage einer Arbeitnehmerin, die eine Außendiensttagung mit Fachvorträgen am Vormittag und verschiedenen Freizeitveranstaltungen am Nachmittag besucht hatte. Das Finanzamt ermittelte den Wert der Reise mit 2.628,85 DM und fertigte Kontrollmitteilungen, wonach der Einkommenssteuerbescheid einer Teilnehmerin geändert wurde. Die Teilnehmerin erhob Klage mit der Begründung, sie sei während der gesamten Dauer der Reise dergestalt erkrankt gewesen, dass sie an den Nachmittagsveranstaltungen nicht habe teilnehmen können. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18.08.2005 entschieden, dass eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse grundsätzlich möglich ist, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind. Trägt ein Steuerpflichtiger vor, er habe auf einer gemischt veranlassten Reise krankheitsbedingt an den Programmpunkten mit Incentive-Charakter nicht teilgenommen, sind an die Darlegung und den Nachweis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
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BFH-Urteil zu „Mischreisen” vom 20.07.2006 |
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass allgemeine Kosten, die grundsätzlich entstehen, z. B. Flugkosten, aufzuteilen sind, wenn der private Teil der Reise mindestens 15 % der Reisezeit beträgt. Als Beispiel: Ein Arbeitnehmer hängt an eine 5-tägige berufliche Reise noch ein privates Wochenende, dessen Kosten er selbst trägt. Als Lösung wären 2/7 der Flugkosten als geldwerter Vorteil zu versteuern. Das Bundesfinanzministerium vertritt jetzt die Auffassung, dass dieses Urteil nur auf den Bereich der Werbungskosten und nicht auf die Erstattung von Reisekosten anzuwenden ist. Somit ist eine Aufteilung nicht notwendig, solange die Reise im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist. Es bleibt in diesem Fall also bei der Steuerfreiheit der Flugkosten. Da das Bundesfinanzministerium zu diesem Sachverhalt nicht schriftlich Stellung nehmen wird, ist aber für die Zukunft trotzdem Vorsicht geboten.
Bitte beachten Sie: Bei dieser Auflistung handelt es sich um eine Auswahl. Fehler und Irrtümer sind vorbehalten.
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